Kürzlich beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Bozen mit der Auslegung des Art. 32 des L.G. Nr. 13/1997 („Genehmigung der Durchführungs- und der Wiedergewinnungspläne“).

Bezüglich der Erstellung der Durchführungspläne sieht Art. 32, Absatz 8, LROG, wie folgt vor:

Die Erstellung der Durchführungspläne obliegt für Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigen Gemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf der Grundlage einer Vereinbarung die Erstellung des Durchführungsplans der Gesellschaft Business Location Südtirol übertragen. Die Eigentümer der Liegenschaften können den Durchführungsplan selbst erstellen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaften verfügen und mit der zuständigen Körperschaft eine Vereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Merkmale des Durchführungsplanes, die einzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionen geregelt werden.

Die von Seiten der Rekurssteller im Anlassfall vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung, wonach vom gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss der Vereinbarung abgesehen werden kann, wenn der auf Privatinitiative ausgearbeitete Entwurf des Durchführungsplanes bereits vorgelegt worden ist, wurde vom Verwaltungsgericht nicht geteilt.

Gemäß dem Urteil sieht „Artikel 32 LROG grundsätzlich zwei Verfahren zur Erstellung des Durchführungsplanes vor […]. In einem werden alle Verfahrensabläufe von der gebietsmäßig zuständigen Körperschaft abgewickelt, im anderen wird eine Vereinbarung, in welcher die wesentlichen Inhalte des Planungsinstrumentes festgehalten sind, entweder mit der BLS oder mit den Eigentümern der Liegenschaften abgeschlossen, welche dann befugt sind, den Durchführungsplan auf Privatinitiative zu erstellen.

Außerdem sei eine gängige Praxis zulässig, gemäß welcher die Eigentümer der Liegenschaften die technische Vorarbeit erbringen, und die zuständige Körperschaft sich den so erarbeiteten Entwurf zu Eigen macht und gegebenenfalls abändert oder ergänzt und schlussendlich genehmigt. Hier sei jedenfalls von einem Plan der Verwaltung zu sprechen, so das genannte Urteil.

Im Anlassfall hatte jedoch „die Gemeinde (omissis) in den angefochtenen Maßnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Durchführungsplan, im Sinne von Art. 32, Abs. 8 des Landesraumordnungsgesetzes vom Unternehmen, Eigentümerin der Liegenschaft, selbst erstellt worden war und hat diesen als solchen genehmigt, obwohl keine Vereinbarung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung mit dem Unternehmen über die wesentlichen Inhalte des Planungsinstrumentes abgeschlossen worden war und somit das Unternehmen auch nicht befugt war, den Durchführungsplan auf Privatinitiative zu erstellen.“ Dieses Verfahren entsprach demnach nicht den Vorschriften laut Art. 32 L.G. Nr. 13/1997.

Da die Gemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Art. 32, Abs. 8 L.G. Nr. 13/1997 zur Anwendung komme, hätte sie das darin vorgeschriebene Prozedere auch genauestens befolgen müssen, was offensichtlich jedoch nicht der Fall war. Die Abweichung von den Vorschriften durch die Gemeinde sei auch keineswegs von selbiger begründet worden. Aus diesem Grunde, so das Verwaltungsgericht, sei das im Anlassfall durchgeführte Verfahren als nicht rechtens zu erachten.