In seinem Urteil Nr. 41 vom 14.02.2019 beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Bozen mit der Frage, wann die volle Kenntnis einer Baukonzession vorliege, mit daraus folgendem Ablauf der Anfechtungsfristen.

Im genannten Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichtes liest man hierzu:

In Bezug auf die volle Kenntnisnahme einer anzufechtenden Baukonzession klärt die Rechtsprechung, dass diese üblicherweise angenommen werden kann, wenn die Bauarbeiten beendet werden, außer es wird nachgewiesen, dass eine derartige Kenntnisnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat (Staatsrat, Sekt. IV, 04/12/2017, Nr. 5675).

Gemäß der im Urteil Nr. 41/2019 wiedergegebenen Rechtsprechung des Staatsrates (So etwa Urteil Nr. 5123/2016), „liegt immer dann eine für den Ablauf der Anfechtungsfristen erforderliche Kenntnisnahme vor, wenn die Kenntnis des spezifischen Inhalts der Baugenehmigung oder des Projekts gegeben ist oder wenn durch die durchgeführten Bauarbeiten die verletzenden Eigenschaften des Bauwerks in eindeutiger Weise erkennbar sind und wahrgenommen werden können“.

Für den Nachweis einer derartigen Kenntnisnahme brauche es gemäß Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedenfalls einen rigorosen Beweis, der auch mittels Vermutungen erbracht werden könne.

Im Anlassfall wurde der Rekurs als unstatthaft abgewiesen. Die Rekurssteller hatten nämlich erwiesenermaßen im Gemeindebauamt Einsicht in die rekursgegenständlichen Bauakten genommen, was den Ablauf der Anfechtungsfristen ab dem Datum der Einsichtnahme bedingte. Der Rekurs wurde jedoch erst zugestellt, als die so begonnene Anfechtungsfrist von 60 Tagen bereits verstrichen war.